Persönliche Hilfe
Nach Artikel 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) ist nicht nur die materielle, sondern auch die persönliche Hilfe garantiert. Weil das Recht auf Hilfe in Notlagen verfassungsrechtlich verankert ist, haben in Not geratene Personen auch Anspruch auf persönliche Hilfe, wenn sie keinen Anspruch auf finanzielle Hilfe haben.
Persönliche ist ein eigenständiger Rahmen der Hilfe. Sie wird parallel zu wirtschaftlicher Hilfe erbracht. Sie ist nach Kapitel B.2 Skos (Anspruchsvoraussetzungen) auch ohne Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe zu erbringen, wenn sich die betroffene Person nicht selbst helfen kann.
Wie umfassend persönliche Hilfe geleistet wird, ist kantonal und kommunal unterschiedlich geregelt. Nach Kapitel B.2 Erläuterungen a Skos (Voraussetzung der belastenden Lebenslage) wird für den Erhalt einer persönlichen Hilfe vorausgesetzt, dass eine belastende Lebenssituation vorliegt, die von den betroffenen Personen weder selbständig noch mit Hilfe von dritter Seite bewältigt werden kann. Das bedeutet, die persönliche Hilfe setzt dort an, wo sich eine Person nicht selbst helfen kann.
Anspruch auf persönliche Hilfe wird nach Kapitel B.3 Erläuterungen a Skos in Form von Beratung, Begleitung und Vermittlung (= informieren, abklären, unterstützen, motivieren, fördern und strukturieren) geleistet. Dies beinhaltet beispielsweise die Hilfe bei der Geltendmachung von Leistungen Dritter, die Vermittlung von Ärzten, Therapeuten oder Sozialversicherungsträgern, das Zurverfügungstellen von Informationen via Internet sowie Informationen über weitere Hilfsangebote (Alltagsbewältigung, soziale, sprachliche und berufliche Integration, Budgetberatung).
Die Sozialhilfeorgane haben persönliche Hilfe zu gewähren, sie müssen sie jedoch nicht selbst erbringen. Wenn persönliche Hilfe benötigt wird, können Betroffene auch an Drittstellen vermittelt werden, beispielsweise an eine Schuldenberatung. Einige Gemeinden führen Beratungs- und Betreuungsstellen, beispielsweise für Finanz- und Einkommensverwaltung und Wohnsuchbegleitung, andere betreiben solche Stellen gemeinsam und nutzen die Angebote von öffentlichen oder privaten sozialen Institutionen. Wieder andere schliessen Vereinbarungen mit Dienstleistern ab und sichern auch dadurch ein Kontingent an Hilfeleistungen für die betroffenen Personen.
Persönliche Hilfe, ob von den zuständigen Sozialhilfeorganen oder von Dritten erbracht, ist für unterstützte Personen kostenlos.
Persönliche Hilfe umfasst
Beratung,
Begleitung,
Vermittlung.
Persönliche Hilfe kann geleistet werden von
Sozialhilfeorganen,
Beratungs- und Betreuungsstellen,
öffentlichen oder privaten sozialen Institutionen.
Persönliche Hilfe setzt ein, wenn sich eine Person nicht selbst helfen kann. Sie wird kostenlos erbracht.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
In Kapitel B.1 Skos (Zweck der persönlichen Hilfe und B.2 Skos (Anspruchsvoraussetzungen) und B.3 Skos (Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe gibt die SKOS die Rahmenbedingungen vor.
Die Ziele der Sozialhilfe nach Kapitel A.2 Skos sollen durch geeignete Hilfemassnahmen erreichbar sein.