Persönliche Hilfe
Nach Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) ist nicht nur materielle, sondern auch persönliche Hilfe garantiert.
Da dieses Recht verfassungsrechtlich verankert ist, haben in Not geratene Personen auch dann Anspruch auf persönliche Hilfe, wenn kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht. Voraussetzung ist, dass eine belastende Lebenssituation vorliegt, die weder selbstständig noch mit Unterstützung Dritter bewältigt werden kann. Die persönliche Hilfe setzt somit dort an, wo Selbsthilfe nicht mehr möglich ist.
Der Umfang der persönlichen Hilfe ist kantonal und kommunal unterschiedlich geregelt. Gemäss SKOS-RL umfasst sie insbesondere Beratung, Begleitung und Vermittlung. Dazu gehören etwa die Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten, die Vermittlung an Ärzte, Therapeutinnen oder Sozialversicherungsträger sowie die Bereitstellung von Informationen zu weiteren Hilfsangeboten, z. B. zur Alltagsbewältigung, sozialen, sprachlichen und beruflichen Integration oder zur Budgetberatung.
Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, persönliche Hilfe sicherzustellen, müssen sie jedoch nicht zwingend selbst erbringen. Einige Gemeinden betreiben eigene Beratungs- und Fachstellen, z. B. für Arbeitintegration oder Wohnbegleitung, arbeiten regional zusammen oder greifen auf öffentliche und private soziale Institutionen zurück. Teilweise werden auch Leistungsvereinbarungen mit externen Anbietern abgeschlossen.
Mögliche Angebote im Bereich der persönlichen Hilfe sind in der Rubrik GBL bis SIL erläutert.
Persönliche Hilfe umfasst
Beratung,
Begleitung,
Vermittlung.
Persönliche Hilfe kann geleistet werden von
Sozialhilfeorganen,
Beratungs- und Betreuungsstellen,
öffentlichen oder privaten sozialen Institutionen.
Persönliche Hilfe setzt ein, wenn sich eine Person nicht selbst helfen kann; sie wird kostenlos erbracht.
URLs
Ziele der Sozialhilfe
Zweck der persönlichen Hilfe
Anspruchsvoraussetzungen
Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe