Digitale Grundversorgung (IT-Geräte)
Die moderne Gesellschaft hat ihre Kommunikation in bestimmten Bereichen auf technische Mittel verlagert, was einen Zugang zu Internet und einer ausreichenden IT-Infrastruktur notwendig macht. Für die Stellensuche, das Verrichten einer Erwerbsarbeit oder die Teilnahme an einer beruflichen Integrationsmassnahme sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sind technische Hilfsmittel notwendig.
Zur digitalen Grundversorgung gehören Telefon, Internetanschluss, Drucker und Computer/Laptop.
Die Auslagen für Internet- und Telefongebühren sowie für Druckgerät, -papier und -patronen sind im Grundbedarf (GBL) nach Kapitel C.3.1 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Allgemeinen) enthalten. Dafür sind rund 1,5 Prozent der Pauschale gedacht. Personen, die im Haushalt keinen Zugang zu einem IT-Gerät haben, müssen sich günstige oder kostenlose Angebote anschaffen.
Ab dem Jahr 2026 erfolgt eine Anpassung in den SKOS-RL in Kapitel C.3.1 Erläuterungen a Skos (Grundbedarf und Warenkorb). Das Kapitel C.6.8 Skos wird mit Abs. 2a und Erläuterungen a zum Thema Digitaliät ergänzt.
Für Personen in Ausbildung werden die Kosten für Computer oder Laptop nach den Vorgaben der Ausbildungsstätte übernommen. Die Leistungen gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.2 Skos (Bildung).
IT-Geräte für die Ausübung einer Selbständigen Erwerbstätigkeit für Selbständigerwerbende gehören zu den Betriebskosten eines Unternehmens, auch wenn diese für eine Weiterbildung angeschafft werden.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären, beispielsweise Fördergelder durch die Bildungsstätte, Stipendienbeiträge, Beiträge aus Fonds und Stiftungen sowie private Unterstützungshilfen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die SKOS informiert in einer Praxishilfe über die digitale Grundversorgung.