Art. 5 ZUG Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge

Der Aufenthalt in einer Einrichtung dient in der Regel einem bestimmten Zweck, etwa Pflege oder Ausbildung. Er dauert nur so lange, wie dieser Zweck besteht; eine darüber hinausgehende Verbleibsabsicht liegt nicht vor.

Zum Schutz der Standortgemeinde wird weder ein neuer Unterstützungswohnsitz begründet noch der bisherige aufgehoben, auch wenn am neuen Aufenthaltsort ein zivilrechtlicher Wohnsitz entsteht.

Art. 5 ZUG Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

Für Personen in Vollzugsmassnahmen (Haft) gilt der Artikel sinngemäss. 

  • Der Aufenthalt in einer Einrichtung erfolgt nur zu einem bestimmten Zweck (= Sonderzweck) und dauert nur so lange wie nötig.

  • Dadurch wird kein Unterstützungswohnsitz begründet.