Art. 5 ZUG Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge

Der Aufenthalt in einer Einrichtung dient in der Regel einem Sonderzweck, beispielsweise der Pflege oder der Schulung. Zum Schutz der Standortgemeinde wird kein neuer Unterstützungswohnsitz begründet und der alte nicht beendet. Der vor dem Heim- oder Spitaleintritt begründete Unterstützungswohnsitz bleibt nach Art. 9 Abs. 3 ZUG (Im Allgemeinen, Beendigung) bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn am neuen Wohnort ein zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird.

Art. 5 ZUG Heim- und Anstaltsinsassen; Familienpfleglinge

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

Für Personen in Vollzugsmassnahmen (Haft) gilt der Artikel sinngemäss. 

Das bedeutet u.a.:

Der Aufenthalt in einer Einrichtung dient einem sogenannten «Sonderzweck». Es besteht nur die Absicht des Verbleibens, solange der Zweck besteht.

Daraus leitet sich u.a. ab:

Mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung wird kein Unterstützungswohnsitz begründet.

Wenn beispielsweise eine Person mit Niederlassungsrecht in einer Gemeinde im Kanton Bern wohnt und in eine Drogentherapie in eine Gemeinde im Kanton Graubünden eintritt, kann sie sich während der Dauer der Therapie nicht am Ort der Therapieeinrichtung im Graubünden anmelden. Möchte sie aber nach erfolgter Therapie am gleichen Ort in eine Wohnung umziehen, kann sie ihr Niederlassungsrecht im Kanton Graubünden uneingeschränkt ausüben.