Studium an Hochschule und Universität
Menschen in der Schweiz haben ein verfassungsmässiges Recht auf Grundschule (= Volksschule) und Erstausbildung, berufliche Grundbildung.
Zu den Bildungssegmenten einer Berufsbildung gehören keine Hochschulen und Universitäten. Unterstützte Personen haben daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenvergütung für einen Studienabschluss. Können sie ihre wirtschaftliche Selbständigkeit durch eine anerkannte Berufsbildung und/oder Arbeit erreichen, darf ein Studium eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht verlängern.
Wenn eine Person bei Antrag auf wirtschaftliche Hilfe bereits in einem Studienlehrgang durchläuft, ist zu prüfen, ob Sozialhilfeleistungen vorschussweise bis zum Erhalt von Stipendien ausbezahlt werden.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Alle möglichen Leistungsträger sind abzuklären. Zunächst hat das zuständige Sozialhilfeorgan zu prüfen, ob ein Anspruch auf Stipendien besteht und ob der Abschluss eines Studiums für ein existenzsicherndes Einkommen erforderlich ist und auch erreicht werden kann.
Elternbeiträge sind abzuklären. Für bestimmte Studien sind Beiträge über Stiftungen und Fonds möglich, die kantonalen Stiftungsverzeichnisse sind heranzuziehen. Auch Darlehen kommen in Frage.
Es ist zu entscheiden, ob die antragstellende Person während eines Studiums Arbeit suchen muss. Ist das der Fall, ist ihr die Auflage für die Arbeitssuche zu erteilen. Nicht alle Studiengänge werden in einem Vollzeitpensum geleistet. Teilzeitarbeit und Ferienjobs sind möglich.
Kosten für Hochschule und Studium gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). Eine Kostenbeteiligung durch den Kanton ist abzuklären.
Zulagen und Zusatzkosten sind möglich.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer Massnahme kann die Zielvereinbarung eingesetzt werden.
Die Information für unterstützte Personen zu Bildung und Sozialhilfebezug ist im Kapitel Informationen und in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.