Art. 21 ZUG Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz

Alle Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, haben nach Art. 12 BV ein Recht auf Hilfe in Notlagen.

Art. 21 ZUG Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz

  1. Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig.

  2. Der Aufenthaltskanton sorgt für die Rückkehr des Bedürftigen in seinen Wohnsitz- oder Heimatstaat, wenn nicht ein Arzt von der Reise abrät.

  • Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz werden vom Aufenthaltskanton unterstützt. 

  • Befindet sich ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz in einer Notlage, leistet der Aufenthaltskanton Hilfe und sorgt für die Rückkehr in seinen Wohnsitz- oder Heimatstaat.

Haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz keine Mittel für die Rückkehr, klärt der Aufenthaltskanton die notwendigen Reisekosten für die Rückreise. Bei einer Heimschaffung kommt Art. 22 ZUG (Heimschaffung) zur Anwendung.

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ZUG (Gesetz)

Rechtliches (Bundesgerichtsentscheide)

SKOS-Merkblatt

→ Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

→ Zuständigkeitskonflikte in der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel

→ Beginn des Anspruchs auf Unterstützung

SKOS-RL, Kapitel A.5

→ Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

→ Örtliche Zuständigkeit