Art. 278 ZGB Verheiratete Eltern

Die Eltern tragen die Kosten für ihre Kinder. Stiefeltern haben ihren Ehegatten bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen. 

Ein Verzicht zulasten der Sozialhilfe bei elterlichen Unterhaltspflichten ist nicht möglich. Erfüllt der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht, besteht ein Anspruch auf Alimentenhilfe.

► Art. 278 ZGB Verheiratete Eltern

  1. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts.

  2. Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.