Art. 278 ZGB Verheiratete Eltern

Die Eltern tragen die Kosten für ihre Kinder. Stiefeltern unterstützen ihren Ehegatten bei Unterhaltspflichten gegenüber vorehelichen Kindern angemessen.

Ein Verzicht zulasten der Sozialhilfe ist bei elterlichen Unterhaltspflichten ausgeschlossen. Kommt ein Elternteil seiner Pflicht nicht nach, besteht Anspruch auf Alimentenhilfe.

► Art. 278 ZGB Verheiratete Eltern

  1. Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts nach den Bestimmungen des Eherechts.

  2. Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.

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ZGB (Gesetz)

SKOS-Merkblatt 

Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel D.4.2 

Elterliche Unterhaltspflichten