Vertretung im Verfahren

Mit «Verfahren» ist ein Verwaltungsverfahren gemeint, also der Prozess von der Antragstellung bis zum Erlass einer Entscheidung (Verfügung/Beschluss). 

Nach SKOS-RL sind antragstellende und unterstützte Personen verpflichtet, zur Sachverhaltsabklärung nach Möglichkeit persönlich zu erscheinen.

Auch bei gesetzlicher Vertretung, etwa durch eine Beistandschaft oder Anwaltschaft, bleibt die betroffene Person grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Die Ernennungsurkunde der KESB oder eine Handlungsvollmacht einer Anwaltschaft regelt, welche Aufgaben die Vertretung übernimmt. 

Liegt eine Vollmacht vor, ist die Vertretung ebenfalls als Verfahrenspartei zu berücksichtigen, soweit die Entscheidung ihr Handeln betrifft.

Eine Vertretung durch freiwillige Dritte wird in der Regel nicht akzeptiert, wenn die Person selbst in der Lage ist, ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. 

Werden gesundheitliche Gründe für das Fernbleiben an persönlichen Vorsprachen geltend gemacht, sind diese durch einen Arztbericht zu belegen und können gegebenenfalls einer vertrauensärztlichen Fachstelle zur Beurteilung vorgelegt werden; vgl. Kapitel Prüfung der Ortsanwesenheit.

In der Sozialhilfe ist zu beachten, dass eine Vertretung meist nur im Rechtsmittelverfahren erforderlich ist, da die zuständige Behörde den Sachverhalt und die Rechtslage von Amtes wegen abklärt.