(Teil-)Arbeitsunfähigkeit, Vorgehen

Arbeitsunfähige Personen müssen ihre gesundheitliche Beeinträchtigung mit Arztzeugnis beweisen. 

Es gibt Soziale Dienste, die Arztzeugnisse für jeden einzelnen Monat verlangen. So stellen sie sicher, dass unterstützte Personen regelmässig zum Arzt gehen. Andere akzeptieren Arztzeugnisse für eine längere Zeitspanne, beispielsweise für drei Monate oder sogar länger. Längere Intervalle sind in der Regel anerkannt, wenn sich die Person in einem IV-Verfahren befindet und auch die IV-Stelle keine monatlichen Arztzeugnisse verlangt. 

Liegen die Arztzeugnisse nicht ab Beginn der Krankheit respektive des Unfalls vor, sind sie rückwirkend einzufordern. Denn fehlende Arztzeugnisse können Ansprüche auf Leistungen einer Sozialversicherung negativ beeinflussen.

Fällt der Beginn der Beeinträchtigung in eine Zeit, in der die unterstützte Person Einkommen oder Ersatzeinkommen bezogen hat, sind mögliche Leistungen, beispielsweise Krankentaggeld, Unfalltaggeld und Entschädigungen über die Versicherung eines Arbeitgebers oder via Arbeitslosenkasse abzuklären. 

Bei längerer Beeinträchtigung ist bei der Ärzteschaft ein Arztbericht anzufordern. Besteht nach Vorlage des Berichts weiter Unklarheit, ist er unvollständig oder bestehen Zweifel an den Angaben, kann eine vertrauensärztliche Abklärung vorgenommen werden. 

Bei länger andauernder Krankheit ist zu abzuklären, ob eine IV-Anmeldung bereits bei der IV-Stelle eingereicht wurde oder ob eine Anmeldung zielführend ist. Wiederholte Anmeldungen ohne Aussicht auf Veränderung verzögern die Dauer der Sozialhilfeunterstützung. Wurde bereits ein IV-Antrag abgelehnt, ist mit der Ärzteschaft zu klären, ob Erkenntnisse vorliegen, die für eine neue Anmeldung zielführend sind. Die IV-Akte ist zu bestellen.

Vor einer erneuten Anmeldung kann eine IV-Akte von einer spezialisierten Fachstelle, beispielsweise vom Verein für Menschen mit Handicap, procap, eingeschätzt werden. Dient die Einschätzung den Zielen der Sozialhilfe, kann die Kostenübernahme eines Mitgliedsbeitrags im Rahmen der situationsbedingten Leistungen nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL) geprüft werden. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Ergänzungen

Ergänzungen

In der Sozialhilfepraxis ist bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit beim Arzt einen Arztbericht anzufordern, u.a. mit der Frage, auf welche Einschränkungen sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht und wie lange sie andauert. 

Besteht eine Restarbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit von mindestens 20 Prozent, muss die unterstützte Person ihren Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenkasse abklären. Ist sie gleichzeitig bei der Arbeitslosenkasse und bei der IV-Stelle angemeldet, kommt Art. 70 ATSG (Vorleistung) zur Anwendung. Das bedeutet, die Arbeitslosenkasse tritt gegenüber der Invalidenversicherung in Vorleistung. 

Es kommt manchmal vor, dass die Ärzteschaft eine unterstützte Person mit einer Restarbeitsfähigkeit trotzdem zu 100 Prozent arbeitsunfähig schreibt und dadurch Massnahmen durch das zuständige Sozialhilfeorgan verhindern will, beispielsweise die Auflage zur Arbeitssuche und die Leistungskürzung als Sanktion bei Nichterfüllung der Auflage. In einem solchen Fall ist mit der zuständigen Ärzteschaft Kontakt aufzunehmen und es sind gemeinsame Ziele festzulegen. Es ist zu erklären, dass Sozialhilfeorgane keine Sanktionen einleiten, wenn sich unterstützte Personen nach Kräften für ihre Ziele einsetzen.

Die IV-Stelle holt in einem IV-Verfahren medizinische Gutachten ein. Sie teilt der antragstellenden Person schriftlich mit, wenn sie medizinische Gutachten als notwendig erachtet und eröffnet ihr die Fragen für die Sachverständigen. Innerhalb 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens können die Betroffenen zusätzliche Fragen vorschlagen. 

Bevor Sozialhilfeorgane für unterstützte Personen in einem IV-Verfahren eigene Arztberichte einfordern, kann mittels IV-Akte geprüft werden, ob bereits Berichte vorliegen. Es besteht auch die Möglichkeit, die IV-Stelle zu beauftragen, bestimmte medizinische Gutachten einzufordern.