Art. 74 ATSG Integritätsentschädigung und Genugtuung
Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG (Gliederung der Ansprüche) sieht vor, dass insbesondere Ansprüche auf Integritätsentschädigung und Genugtuung für gleichartige Leistungen auf die Versicherungsträger übergehen.
Die entsprechenden Leistungen werden an anderer Stelle ausführlich erläutert; vgl. Kapitel Integritätsentschädigung, Genugtuung und Freibeträge auf Integritätsentschädigung und Genugtuung.
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