Art. 74 ATSG Integritätsentschädigung und Genugtuung

Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG (Gliederung der Ansprüche) sieht vor, dass insbesondere Ansprüche auf Integritätsentschädigung und Genugtuung für gleichartige Leistungen auf die Versicherungsträger übergehen.

Die entsprechenden Leistungen werden an anderer Stelle ausführlich erläutert; vgl. Kapitel Integritätsentschädigung, Genugtuung und Freibeträge auf Integritätsentschädigung und Genugtuung.