Bildung

In der Bundesverfassung ist in Art. 41 Abs. 1 lit. f BV (Sozialziele) geregelt, dass sich Menschen in der Schweiz nach ihren Fähigkeiten bilden können. 

Nach Art. 19 BV haben Menschen in der Schweiz ein Recht auf Grundschulunterricht und Berufsberatung

Nicht alle Menschen bringen die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung mit. Unterstützten Personen, die längere Zeit nicht mehr auf ihrem angestammten Beruf arbeiten, fehlen für einen Wiedereingliederung in den Beruf manchmal die notwendigen Qualifikationen. 

Um das Ziel einer Berufsausbildung oder eine berufliche Integration zu erreichen, stehen unterstützende und fördernde Angebote bereit, beispielsweise die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV, Berufsbildungszentren, Beratungs- und Coachingangebote, Brückenangebote, Berufsbildungsprojekte und das Case Management der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ). Verschiedene Kantone haben weitere Kompetenzzentren eingerichtet, die wertvolle Unterstützungshilfen und Beratungen anbieten. 

Kann eine unterstützte Person nicht mit eigenen Mitteln und mithilfe von anderen eine zielführende Bildungsmassnahme durchlaufen, prüfen die Sozialhilfeorgane eine ergänzende Sozialhilfeunterstützung und die Übernahme der Kostenbeiträge. Sie prüfen auch, ob sich der Kanton an den Kosten beteiligt. Die Kantone haben Bildungsgesetze und entscheiden auf Grundlage ihrer Bestimmungen, welche Bildungsmassnahmen sie subventionieren. 

Kosten für eine Bildungsmassnahme werden geprüft, wenn es sich um eine anerkannte Bildungsmassnahme handelt oder wenn die Massnahme für die Zielerreichung in der Sozialhilfe notwendig oder förderlich ist. Kosten für eine Bildungsmassnahme fallen in den Bereich der situationsbedingten Leistungen (SIL). Eine Kostenbeteiligung durch den Kanton ist abzuklären.

Zulagen und Zusatzkosten sind möglich. 

Für die Vorbereitung und Durchführung einer Massnahme kann das Koordinationsformular für Integrationsmassnahmen eingesetzt werden.

Mögliche Bildungsmassnahmen 

  • Deutschkurse

  • Erstausbildung

  • Fort- und Weiterbildung

  • Hochschule und Studium

  • Nachhilfeunterricht und Aufgabenhilfe

  • persönlichkeitsbildende Kurse, z.B. Praktikum

  • Schnuppertage, -wochen

  • Umschulung

  • Zweitausbildung

Kostenbeiträge sind möglich für 

  • Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen,

  • EDV-Ausrüstung,

  • Eignungsabklärung und Einstufungstest,

  • Musikunterricht und Musikinstrumente,

  • Nachhilfeunterricht und Aufgabenhilfe,

  • Prüfungsgebühr,

  • Schul- und Lehrmaterial,

  • Schullager, Ausflüge, Exkursionen,

  • Spezialkleider und -schuhe,

  • Übersetzungshilfen,

  • Zubehör, z.B. Werkzeug.

Zusatzkosten sind möglich für

  • auswärts einzunehmende Mahlzeiten,

  • ergänzende Kinderbetreuung, 

  • öffentliche Verkehrsmittel

sowie für Zulagen.

URLs

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BV (Bundesverfassung)

SKOS-Grundlagenpapier 

Der Integrationsauftrag der Sozialhilfe: Fokus Soziale Integration

SKOS-Grundlagenpapier 

Labgzeitbezug in der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel C.6.2 

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