Übernahme von Schulden

Schulden können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine aktuell bestehende oder zeitnah drohende Notlage abgewendet werden kann, die den Zielen der Sozialhilfe im Wege steht. 

Weil die Ursache der Schuld jedoch in der Vergangenheit liegt, handelt es nach dem Prinzip der Bedarfsdeckung sich  um rückerstattungspflichtige Leistungen, deren Rückzahlung mit Schuldanerkennung und/oder Rückerstattungsverpflichtung sicherzustellen ist. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.