Abklärungsgrundsatz

Wer ein Antrag auf Sozialhilfeleistungen stellt, hat Anspruch auf eine Sachverhaltsabklärung. Beispielsweise ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe erfüllt sind. 

Zur Einleitung eines Verfahrens und zur Abklärung des Sachverhalts sind die Sozialhilfeorgane auch dann verpflichtet, wenn sie weder durch eine schriftliche Anmeldung noch durch persönliche Vorsprache einer betroffenen Person, sondern von anderer Seite von einer Notlage erfahren. 

Das bedeutet nicht, dass ein Sozialhilfeorgan in jedem Fall die notwendigen Informationen und Dokumente selbst beschaffen muss. Denn es gehört zu den Pflichten einer antragstellenden und unterstützten Person, an einer Sachverhaltsabklärung nach Möglichkeit mitzuwirken. 

Für die Beschaffung von Dokumenten ist das Einverständnis der betroffenen Person notwendig, wenn Sozialhilfeorgane nicht ausdrücklich durch Gesetz zum Handeln ermächtigt sind; vgl. Kapitel Amtshilfe

Legt eine Person ihren Antrag vor und meldet sie sich nicht mehr für weitere Abklärungen, darf das zuständige Sozialhilfeorgan das Verfahren nicht stillschweigend abschliessen. Personen, die sich nach Antragstellung oder während dem laufenden Sozialhilfebezug nicht mehr melden, sind zur Mitwirkung aufzufordern und auf die Konsequenzen bei Nichterfüllung hinzuweisen; vgl. Kapitel Prüfung der fehlenden Unterlagen, Mahnung.