Abklärungsgrundsatz
Wer einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen stellt, hat Anspruch auf eine Sachverhaltsabklärung.
Zur Einleitung eines Verfahrens und zur Abklärung des Sachverhalts sind die Sozialhilfeorgane auch dann verpflichtet, wenn sie auf anderem Weg von einer möglichen Notlage erfahren.
Antragstellende sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Benätigen sie Hilfeleistungen, beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten, sind sie ihnen zu gewähren; sie haben die notwendigen Vollmachten zu erteilen.
Reicht eine Person ihren Antrag ein und reagiert sie danach nicht mehr auf Rückfragen oder Mitwirkungspflichten, darf das zuständige Sozialhilfeorgan das Verfahren nicht stillschweigend abschliessen. In solchen Fällen sind die Personen zunächst zur Mitwirkung aufzufordern (vgl. Kapitel Prüfung von fehlenden Unterlagen, Mahnung).