Rechte der Kantone
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) verwendet den Begriff des Gemeinwesens, auf das Unterhaltsansprüche übergehen. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) präzisiert, dass der Kanton das zuständige Organ festlegt.
► Art. 25 ZUG Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten
Für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen, die nach dem Zivilgesetzbuch auf das Gemeinwesen übergegangen sind, ist der Wohnkanton zuständig, bei Ausländern ohne Unterstützungswohnsitz in der Schweiz der unterstützende Aufenthaltskanton.
Weitere Ausführungen: Kapitel Art. 131a ZGB (Ehe, Rechte des Gemeinwesens) und Art. 289 ZGB (Familie, Rechte des Gemeinwesens).
Für die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen sind die Kantone zuständig.