Vollstreckung einer Verfügung
Eine Entscheidung wird vollstreckt, wenn sie nicht mehr geändert werden kann. In Art. 39 VwVG (Vollstreckung) sind die Voraussetzungen wie folgt festgelegt:
Die Vollstreckung ist möglich, wenn
die Verfügung nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann,
die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat,
die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
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