Vollstreckung einer Verfügung

Eine Entscheidung wird vollstreckt, wenn sie nicht mehr geändert werden kann. In Art. 39 VwVG (Vollstreckung) sind die Voraussetzungen wie folgt festgelegt:

Die Vollstreckung ist möglich, wenn

  • die Verfügung nicht mehr durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann,

  • die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat,

  • die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.

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