Personen in einer Einrichtung (stationär)
Nach Kapitel C.3.2 Abs. 1 Skos (Grundbedarf im Besonderen) können besondere Wohn- und Lebensumstände eine Anpassung des berücksichtigten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) rechtfertigen.
Bei unterstützten Personen, die in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Einrichtung leben, wird der GBL reduziert, wenn gewisse Positionen des GBL durch das Pensionsarrangement abgedeckt sind. Der GBL orientiert sich für Personen in einer Einrichtung nach Kapitel C.3.2 Abs. 5 Skos (Personen in stationären Einrichtungen) an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).
Haben Personen eine eigene Wohnung, sind die Regelungen nach Kapitel Personen in einer Einrichtung und mit eigener Wohnung zu beachten.
| Personen | Berechnung |
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in einer Einrichtung (stationär) |
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Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Grundbedarf (GBL) Sozialhilfebezug» abgegeben werden. Für den Bereich Grundbedarf sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.