Ausbildungszuschüsse
Versicherte ab 25 Jahren ohne abgeschlossene Erstausbildung oder ohne Tätigkeit im erlernten Beruf können Ausbildungszuschüsse nach Art. 66a und c AVIG und Art. 90a AVIV für eine Ausbildung von bis zu 3 Jahren beantragen.
Voraussetzung sind ein Ausbildungsvertrag und ein Ausbildungskonzept; abhängig vom Alter kann eine Eignungsabklärung erforderlich sein. Diese prüft insbesondere die Chancen auf eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Keine in der Schweiz anerkannte Erstausbildung
Mindestens 25 Jahre alt
Anerkannter und bewilligter Ausbildungsvertrag
Motivation, an einer beruflichen Ausbildung teilzunehmen
Bereitschaft zu einer Eignungsabklärung
Der Nachweis einer erfolglosen Stellensuche ist mit Arbeitssuchbemühungen zu erbringen. Personen, die ohne anerkannte Gründe keine Arbeit gesucht haben oder ihre Suchbemühungen nicht vorlegen, erhalten keine Zuschüsse.
Die Zeit, in der eine Person Ausbildungszuschüsse erhält, wird an die Beitragszeit angerechnet. Die Rahmenfrist wird bei Gewährung von Ausbildungszuschüssen automatisch bis Ende der bewilligten Ausbildung verlängert.