Energiekosten

Energiekosten sind in der Pauschale für den Grundbedarf (GBL) enthalten. Dazu zählen Elektrizität, Gas sowie weitere Brennstoffe. Für den Energieverbrauch sind 4,7 % des GBL vorgesehen, was bei einer Einzelperson einem aufgerundeten Betrag von rund 50 Franken entspricht; vgl. Kapitel SKOS-Warenkorb.

Für Personen, die ihre Stromrechnung nicht bezahlen und dadurch Gefahr laufen, dass ihre Wohnung aufgrund einer angedrohten Stromabschaltung unbewohnbar wird, kann monatlich ein Betrag vom GBL zurückgestellt (= abgezogen) werden, damit dieser bei Vorlage der Rechnung verfügbar ist. Sind mehr als eine Person in einer Unterstützungseinheit betroffen, ist der Betrag angemessen zu erhöhen.

Zur Sicherstellung der zweckgebundenen Nutzung der Leistung erfolgt die Begleichung der Rechnung per Direktzahlung. Das Vorgehen ist durch eine entsprechende Vereinbarung zu regeln. 

Abzüge vom GBL sind im Bedarfsbudget sichtbar zu machen und das Verfahren aktenkundig zu dokumentieren. 

Sowohl Abzüge als auch effektive Kosten durch bezahlte Rechnungen sind in einer Gegenüberstellung darzustellen. Im Falle einer Einstellung der WSH sind Gutschriften auszugleichen und offene Forderungen mit einer Rückzahlungspflicht zu sichern.

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SKOS-Merkblatt

SKOS-Warenkorb

SKOS-RL, Kapitel C.3.1

Grundbedarf im Allgemeinen

SKOS-RL, Kapitel C.3.1 Erläuterungen a

Grundbedarf und Warenkorb