Beginn und Ende eines Verfahrens

Im Sozialhilfebezug wird der Prozess von der Antragstellung bis zur Entscheidung durch die Sozialbehörde als Verwaltungsverfahren bezeichnet. Wird die Verfügung angefochten, beginnt das Beschwerdeverfahren.

Verwaltungsverfahren können sowohl auf Gesuch hin als auch von Amtes wegen eingeleitet werden. Ein Verfahren auf Gesuch hin beginnt mit dem Eingang des Gesuchs; ein Verfahren von Amtes wegen, sobald die Sozialhilfeorgane von einer Notlage Kenntnis erhalten.

Mit der Einreichung eines Sozialhilfeantrags wird ein Verwaltungsverfahren eröffnet, das mit einer Verfügung abgeschlossen wird.

Eine Person kann mehrmals Sozialhilfeunterstützung beantragen, etwa wenn sie sich zwischenzeitlich finanziell verselbständigt hat und später erneut in eine Notlage gerät.

Für die Einreichung eines Antrags bestehen keine Fristen. Liegt jedoch ein Gesuch vor oder ist eine Notlage anderweitig bekannt, verpflichten die Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV (Allgemeine Verfahrensgarantien) die Behörden, den Antrag zu beurteilen und/oder die Notlage innert angemessener Frist abzuklären.

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SKOS-Praxisbeispiel

Ab welchem Zeitpunkt besteht Anspruch auf Unterstützung?

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen f

Zeitliche Zuständigkeit