Obdachlose Personen
Für obdachlose Personen fallen selbstredend keine Wohnkosten an. Um sicherzustellen, dass sie eine Übernachtungsmöglichkeit haben, können Kosten für Notunterkünfte, beispielsweise eine Notschlafstelle, vergütet werden; vgl. Kapitel Personen in besonderen Wohnformen.
Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, Angebote zur Notunterbringung für Personen zu unterbreiten, die nachweislich keine eigene Wohngelegenheit finden. In der Regel werden die Kosten befristete erteilt und können verlängert werden. Die Kostengutsprache ist mit der Auflage zur Wohnungssuche verbunden und/oder mit einer Zielvereinbarung.
Lehnen unterstützte Personen das Angebot ab, ist zu empfehlen, die Verweigerung schriftlich zu den Akten zu geben. Denn meldet sich eine obdachlose Person an einem neuen Wohnort an, ist der Beweis zu erbringen, dass durch Verweigerung einer Unterkunft die Person zum Wegzug gezwungen wurde; vgl. Art. 10 ZUG (Verbot der Abschiebung).
Betroffene erhalten den Fragebogen und Antrag für obdachlose Personen und geben das Formular für den Nachweis der Übernachtungsorte zwecks Klärung der Zuständigkeit regelmässig ab.
Die SKOS hat in einer Praxishilfe über die örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe in Anhang 1 einen Fragekatalog integriert, der obdachlosen Personen für die Klärung der Zuständigkeit abgegeben werden kann.
Unterstützten Personen kann das Merkblatt «Wohnen und Sozialhilfebezug» abgegeben werden.
Wohnungssuchende erhalten das Formular für den Nachweis der Wohnungssuchbemühungen.
Für den Bereich Wohnen und Wohnungssuche sind Textbausteine in einem separaten Kapitel abgelegt.
URLs
Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe - Welcher kanton ist für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständig?
Wohn- und Nebenkosten im Allgemeinen