Organisation

Die Sozialhilfe hat sich besonders ab dem letzten Jahrhundert radikal verändert; ein historischer Exkurs: 

Ungefähr ab dem Jahr 1870 wurden Ansätze zu einer Professionalisierung im Fürsorgewesen erkannt. Im Kanton St. Gallen wurde das Armenwesen erstmals gesetzlich verankert:

Art. 14 Kantonsverfassung vom 16. November 1890:

Das öffentliche Armenwesen ist Sache der Gemeinden.

Der Ausbau der kantonalen Sozialhilfegesetze setzte nach dem Zweiten Weltkrieg ein. Veränderungen in Familienstrukturen, wirtschaftlichen Verhältnissen und die Zuwanderung stellten neue Anforderungen an die Gesetzgebung.

Im 21. Jahrhundert setzte sich die Erkenntnis durch, dass Armut und fehlende Selbstversorgung eng mit gesellschaftlichen Entwicklungen zusammenhängen. Neben finanzieller Unterstützung gewannen persönliche Hilfe sowie Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration an Bedeutung.

Dieses Grundrecht ist seit dem 01. Januar 2000 in der Bundesverfassung verankert.

Art. 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Seitdem haben alle Kantone ihre Sozialhilfegesetze modernisiert. Neben der wirtschaftlichen Hilfe sind auch persönliche Unterstützung und Integrationsangebote verankert.

Im Vollzug der Sozialhilfe gibt es verschiedene Sozialhilfeorgane auf kantonaler Ebene, die Aufgaben für die Durchführung der Sozialhilfe übernehmen. Sie sind in den weiteren Kapiteln näher erklärt.