Sprache eines Verfahrens

Verwaltungsverfahren werden in der im jeweiligen Kanton geltenden Amtssprache geführt. Die Kantone bestimmen ihre Amtssprache selbst.

Art. 70 Abs. 1 und 2 BV Sprachen

  1. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

  2. Die Kantone bestimmen ihre Amtssprache. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

Als Amtssprachen gelten

  • Deutsch

  • Französisch

  • Italienisch

  • Rätoromanisch

Ergänzungen

Ergänzungen

Für Personen, die sich in der geltenden Amtssprache nicht oder nur ungenügend verständigen können, stehen Übersetzungshilfen zur Verfügung. Das zuständige Sozialhilfeorgan kann von sich aus Dolmetschdienste beiziehen, insbesondere im Aufnahmeverfahren, um sicherzustellen, dass die antragstellende Person die notwendigen Informationen im Sinne der zuständigen Fachperson versteht.

Die Sozialbehörde regelt die Einzelheiten in ihrem Handbuch. Bestehen übergeordnete Regelungen, kann im Handbuch entsprechend darauf verwiesen werden.