Sprache eines Verfahrens

Verwaltungsverfahren werden in der im jeweiligen Kanton geltenden Amtssprache geführt. Die Kantone bestimmen ihre Amtssprache selbst.

Art. 70 Abs. 1 und 2 BV Sprachen

  1. Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

  2. Die Kantone bestimmen ihre Amtssprache. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

Im Asylverfahren gelten andere Regelungen.

Als Amtssprachen gelten

  • Deutsch

  • Französisch

  • Italienisch

  • Rätoromanisch

Ergänzungen

Ergänzungen

Für Personen, die sich in der geltenden Amtssprache nicht oder ungenügend verständigen können, stehen Übersetzungshilfen bereit. Das zuständige Sozialhilfeorgan kann von sich aus Dolmetscherdienste einsetzen. Das ist besonders in einem Aufnahmeverfahren angezeigt, wenn sicherzustellen ist, dass die antragstellende Person alle notwendigen Informationen im Sinne der zuständigen Fachperson der Sozialhilfe versteht.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.