Hilflosenentschädigung IV
Gemäss Art. 9 ATSG gelten Personen als hilflos, wenn sie u.a. infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dauerhaft auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Es wird zwischen leichtem, mittlerem und schwerem Grad unterschieden.
Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV haben versicherte Personen, die bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Unterstützung angewiesen sind, etwa beim Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen oder bei der Körperpflege; vgl. Kapitel HILO Hilfllosenentschädigung.
Die wirtschaftliche Situation ist unerheblich; massgebend ist allein die tatsächliche Einschränkung. Eine IV-HILO wird ausgerichtet, wenn die Hilflosigkeit seit mindestens 12 Monate ununterbrochen besteht.
Minderjährige können zusätzlich zur IV-HILO einen Intensivzuschlag erhalten, Erwachsene einen Assistenzbeitrag.
Ergänzungen
Die HILO ist eine zweckgebundene Leistung, die auch bei der AHV, UV, MV vorgesehen ist, und kann nicht gleichzeitig von mehreren Versicherungsträgern bezogen werden.
Sie wird als Einnahme auf die Sozialhilfe angerechnet, soweit sie nicht für Pflege und Betreuung benötigt wird.
Reichen Pflege und Betreuung nicht aus, können zusätzliche Leistungen im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) geprüft werden.
Pflegende Personen können eine Integrationszulage (IZU) erhalten.
URLs
Merkblatt Leistungen für Kinder und Jugendliche
Anmeldung HILO für Minderjährige
Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?
SKOS-RL, Kapitel C.6.5 Abs. 2 lit. a
Gesundheit (Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen)