Hilflosenentschädigung IV

Anspruch auf Hilflosenentschädigung der IV (IV-HILO) haben versicherte Personen, wenn sie eine Unterstützung bei der alltäglichen Lebensverrichtung benötigen, beispielsweise für Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen oder Körperpflege; vgl. Kapitel HILO Hilflosenentschädigung

Nach Art. 9 ATSG (Hilflosigkeit) gelten Personen als hilflos, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit dauerhaft die Hilfe Dritter benötigen. Bei der Bemessung wird zwischen leichten, mittleren oder schweren Graden unterschieden.

Auch als hilflos gelten volljährige Personen, die dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind und zu Hause leben. Zudem wird berücksichtigt, ob besonders aufwendige Pflege und Überwachung notwendig sind.

Die wirtschaftliche Situation spielt keine Rolle, sondern einzig die tatsächliche Einschränkung. Bezügerinnen und Bezüger einer IV mit oder ohne Ergänzungsleistung erhalten eine IV-HILO, vorausgesetzt, die Hilflosigkeit dauert mindestens seit einem Jahr ununterbrochen an. 

Die SKOS informiert in einer Praxishilfe, wie die HILO im Sozialhilfebezug zu berücksichtigen ist.

Bezugsberechtigt ist, wer

  • bei alltäglichen Lebensverrichtungen Unterstützung benötigt,

  • mind. seit einem Jahr ununterbrochen auf Hilfe angewiesen ist.

Für die Pflege von Minderjährigen kann unter bestimmten Voraussetzungen zur IV-HILO ein Intensivzuschlag beantragt werden. Minderjährige und Erwachsene, die zu Hause leben, haben unter Umständen einen Anspruch auf Assistenzbeitrag.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die HILO ist eine zweckgebundene Einnahme, die auch bei der AHV, UV, MV vorgesehen ist. Sie kann nicht bei mehreren Versicherungsträgern gleichzeitig bezogen werden. 

Die HILO wird als Einnahme an die Sozialhilfeleistungen angerechnet, soweit sie nicht für die Pflege und Betreuung benötigt wird. Der pflegenden Person kann für die Verrichtung der Hilfe eine angemessene Integrationszulage (IZU) gewährt werden. Personen, die verwandte Pflegen, können auch einen Anspruch auf Betreuungsgutschriften abklären.

Wenn trotz Pflege und Betreuung von der pflegenden Person weitere Leistungen notwendig sind, können sie im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) geprüft werden.