Spitalkostenbeitrag

Der Spitalkostenbeitrag ist der Selbstbehalt, den stationäre Patientinnen und Patienten leisten müssen. Er ist in Art. 104 KVV (Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts) geregelt und beträgt 15.00 Franken pro Tag; der Austrittstag ist ausgenommen. 

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag sowie Personen in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag sind vom Spitalbeitrag befreit.

Gemäss Art. 105 KVV (Kostenbeteiligung bei Mutterschaft) entfällt der Spitalbeitrag ab der 13. Schwangerschaftswoche. 

Spitalkostenbeiträge gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). 

In Einpersonenhaushalten kann der Betrag vom Lebensunterhalt in Abzug gebracht werden, wenn die Sozialhilfe den Spitalkostenbeitrag direkt bezahlt. In Mehrpersonenhaushalten ist zu berücksichtigen, dass eine Verrechnung den Grundbedarf (GBL) auch für nicht betroffene Personen reduzieren würde. Dies soll vermieden werden; daher sind Spitalkostenbeiträge nach Emfehlung des Verbands SKOS in Mehrpersonenhaushalten zusätzlich zu vergüten und nicht zu verrechnen.

Bei Einzelpersonen, die nicht den vollen GBL erhalten, beispielsweise aufgrund von Obdachlosigkeit, Kollektivunterkünften oder Institutionen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob nach Abzug des Spitalbeitrags ausreichend Mittel für die im GBL enthaltenen Positionen verbleiben.

Werden Spitalkostenbeiträge vorschussweise gegen Rechnung bezahlt und können sie aufgrund ihrer Höhe nicht vollständig mit der nächsten Auszahlung verrechnet werden, ist die Rückerstattung der bevorschussten Leistungen mittels Ratenvereinbarung zu regeln.

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KVV (Gesetz)

SKOS-Praxisbeispiel

Übernimmt die Sozialhilfe Spitalbeiträge?

SKOS-RL, Kapitel C.6.8 Abs. 1

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