Hilflosenentschädigung AHV

Als hilflos gelten gemäss Art. 9 ATSG (Hilflosigkeit) Personen, die u.a. wegen einer gesundheitlichen Einschränkung respektive Behinderung dauerhaft Hilfe Dritter benötigen. 

Altersrentnerinnen und -rentner haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (AHV-HILO), wenn sie im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind, beispielsweise für Ankleiden, Essen oder Körperpflege.

Es wird zwischen leichten, mittleren und schweren Graden unterschieden. 

Die wirtschaftliche Situation ist nicht relevant, entscheidend ist die tatsächliche Einschränkung. 

Voraussetzung ist, dass die Hilflosigkeit seit 6 Monate (= Wartefrist) ununterbrochen besteht. Die Anmeldung kann rückwirkend für maximal 12 Monate nach Ablauf der Wartefrist erfolgen.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die HILO ist eine zweckgebundene Leistung, die auch bei der IV, UV, MV vorgesehen ist, und kann nicht gleichzeitig von mehreren Versicherungsträgern bezogen werden. 

Sie wird als Einnahme auf die Sozialhilfe angerechnet, soweit sie nicht für Pflege und Betreuung benötigt wird. 

Reichen Pflege und Betreuung nicht aus, können zusätzliche Leistungen im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) geprüft werden.

Pflegende Personen können eine Integrationszulage (IZU) erhalten. 

URLs

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Kantonale Ausgleichskassen

Onlinesuche kontoführende Ausgleichskasse  

Information AHV 

Merkblatt AHV

Merkblatt Altersrenten und HILO

Anmeldung HILO AHV

SKOS-Praxisbeispiel

Wie ist die Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen?

SKOS-RL, Kapitel C.6.5 Abs. 2 lit. a

Gesundheit (Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstrukturen)