Hilflosenentschädigung AHV
Als hilflos gelten Personen, die u.a. wegen einer gesundheitlichen Einschränkung respektive Behinderung dauerhaft Hilfe Dritter benötigen; vgl. Kapitel Art. 9 ATSG (Hilflosigkeit).
Altersrentnerinnen und -rentner haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (AHV-HILO), wenn sie im Alltag auf Unterstützung angewiesen sind, beispielsweise für Ankleiden, Essen oder Körperpflege.
Es wird zwischen leichten, mittleren und schweren Graden unterschieden.
Die wirtschaftliche Situation ist nicht relevant, entscheidend ist die tatsächliche Einschränkung.
Voraussetzung ist, dass die Hilflosigkeit seit 6 Monate (= Wartefrist) ununterbrochen besteht. Die Anmeldung kann rückwirkend für maximal 12 Monate nach Ablauf der Wartefrist erfolgen.
Ergänzungen
Die HILO ist eine zweckgebundene Leistung, die auch bei der IV, UV, MV vorgesehen ist, und kann nicht gleichzeitig von mehreren Versicherungsträgern bezogen werden.
Sie wird als Einnahme auf die Sozialhilfe angerechnet, soweit sie nicht für Pflege und Betreuung benötigt wird.
Reichen Pflege und Betreuung nicht aus, können zusätzliche Leistungen im Rahmen der situationsbedingten Leistungen (SIL) geprüft werden.
Pflegende Personen können eine Integrationszulage (IZU) erhalten; vgl. Kapitel HILO Hilflosenentschädigung.