Art. 313 ff. ZGB Kindesvermögen

Für die Verwendung des Kindesvermögens gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Grundsätzlich ist es so, dass u.a. Erwerbseinkommen und andere Einnahmen, Erträge aus dem Kindesvermögen, Abfindungen und Schadenersatz für den Lebensunterhalt heranzuziehen sind. 

Andere Vermögenswerte und Überschüsse fallen in den Bereich des geschützten Kindesvermögens. Das geschützte Kindesvermögen darf nach Art. 320 Abs. 2 ZGB (Anzehrung des Kindevermögens) von den Eltern nur für Unterhalt, Erziehung oder Ausbildung verwendet werden, wenn die Kindesschutzbehörde ihre Zustimmung erteilt. Von unterstützten Eltern kann vom zuständigen Sozialhilfeorgan verlangt werden, dass sie bei der Kindesschutzbehörde um die Verwendung des Kindesvermögens ersuchen.

Geschütztes Kindesvermögen ist auf einem separaten Konto, lautend auf den Namen des Kindes, hinterlegt. In der Regel ist der Zugriff auf das Konto für die Eltern gesperrt.

ZGB-Artikel im Zusammenhang mit dem Kindesvermögen, in Stichworten:

  • Erträge aus dem Kindesvermögen dürfen für das Kind verwendet werden, ein Überschuss nicht (Art. 319 ZGB Verwendung der Erträge).

  • Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen für den Unterhalt des Kindes in Teilbeträgen verwendet werden, anderes nur mit Zustimmung der Kindesschutzbehörde (Art. 320 ZGB Anzehrung des Kindesvermögens).

  • Zuwendungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verbraucht werden. Die Verwaltung der Eltern ist nur ausgeschlossen, wenn es so ausdrücklich bestimmt ist (Art. 321 ZGB Zuwendungen (Freies Kindesvermögen).

Ergänzungen

Ergänzungen

Wenn ein Kinderkonto besteht, sollte das Eröffnungsdatum sowie der Kontoverlauf der letzten Monate geprüft werden. Es kommt vor, dass Eltern vor der Anmeldung bei der Sozialhilfe ein Konto auf den Namen des Kindes eröffnen und eigene Mittel darauf einzahlen und diese in Teilbeträgen beziehen. 

Bestehen Zweifel, ob das Kinderkonto für den Lebensunterhalt genutzt werden kann, ist bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Klärung einzuholen.