Verzicht auf Verwertung von Vermögen
Auf die Veräusserung von Vermögenswerten kann verzichtet werden, wenn ein Verkauf nicht angemessen ist, etwa wenn die Verkaufskosten den erzielbaren Erlös unverhältnismässig übersteigen. Ein Verzicht ist auch zulässig, wenn ein Verkauf aus anderen Gründen unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre oder dadurch eine unzumutbare Härte entstünde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Person befristet bis zum Beginn einer Arbeitsaufnahme wirtschaftliche Hilfe benötigt und den Vermögenswert, in diesem Beispiel ein Motorfahrzeug, für die wirtschaftliche Verselbständigung resp. die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt.
Wird auf die Verwertung eines Vermögenswerts (vorerst) verzichtet, ist der Entscheid zu begründen und schriftlich festzuhalten.