Verzicht auf Verwertung von Vermögen

Auf die Veräusserung von Vermögenswerten kann nach Kapitel D.3.1 Abs. 2 Skos (Vermögensbegriff) verzichtet werden, wenn der Verkauf nicht angemessen wäre. Beispielsweise ist das der Fall, wenn die Kosten für den Verkauf höher sind als der erzielbare Ertrag. Auf einen Verkauf kann auch verzichtet werden, wenn dadurch eine ungebührliche Härte entstünde. Dieser Fall kann eintreten, wenn eine Person Antrag auf wirtschaftliche Hilfe stellt, weil sie ihre Arbeit verloren hat, für die sie ein Motorfahrzeug benötigt und das Fahrzeug für eine erfolgreiche Arbeitssuche förderlich ist, und wenn vorauszusehen ist, dass sie sich in kurzer Zeit, beispielsweise durch den Bezug von Arbeitslosenentschädigung oder Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit, wirtschaftlich verselbständigt. 

Wird auf die Verwertung eines Vermögenswertes (vorerst) verzichtet, ist die Entscheidung zu begründen und schriftlich festzulegen.