Freiwilligenarbeit

Freiwilligenarbeit ist im Sozialhilfebezug anerkannt, wenn die betroffene Person nicht in den regulären Arbeitsmarkt vermittelt werden kann und die Tätigkeit eine sinnvolle soziale Integration und Tagesstruktur gewährleistet. Freiwilligenarbeit darf bezahlte Arbeit nicht konkurrieren. Sie schliesst freiwilliges und ehrenamtliches Engagement ein und hat in der Regel den Zweck, einen karitativen oder sozialen Beitrag zu leisten.

Fallen Kosten an, gehören sie nach Kapitel C.6.3 Abs. 1 Skos (Erwerb) zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). Bewilligte Freiwilligenarbeit berechtigt nach Kapitel C.6.7 Erläuterungen b (IZU) zu einer Integrationszulage (IZU). Zusatzkosten nach C.6.3 Abs. 2 Skos (Erwerb) sind möglich.

Der Versicherungsschutz bei nicht entlohnter Arbeit ist zu gewährleisten.

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Massnahme den Zielen der Sozialhilfe dient. 

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Arbeit und Arbeitssuche und ein Merkblatt ist an anderer Stelle abgelegt.