Gesundheit
Im Bereich Gesundheit fallen verschiedene Leistungen an, deren Kosten im Sozialhilfebezug zu regeln sind.
Kosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung bezahlt werden, sind von der Krankenkasse anzufordern.
Für Personen, die Anspruch auf Leistungen der AHV, IV oder EL haben, stellen die kantonalen Ausgleichskassen auf ihren Webseiten Antragsformulare für die Kostenvergütung zu Verfügung.
Kosten für pharmazeutische Produkte sind nach Kapitel C.3.1 Abs. 1 und Erläuterungen a Skos (Grundbedarf und Warenkorb) in der Pauschale für den Grundbedarf (GBL) berücksichtigt. Auch selbst bezahlte Medikamente, für die die Krankenversicherung keine Kosten vergütet, sind mit dem GBL zu bezahlen.
Weitere notwendige Kosten, die nicht zur medizinischen Grundversorgung gehören, sind nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 Skos (Gesundheit) zu übernehmen. Dazu gehören u.a. Kosten für Hilfsmittel, Kosten für Notfalltransporte und Zahnkosten.
Weitere Kosten sind in Kapitel C.6.5 Abs. 2 Skos (Gesundheit) aufgelistet. Dazu gehören Kosten für Hilfe, Pflege, Betreuung zu Hause und extern, Zusatzversicherungen (auch Krankentaggeldversicherungen), Zahnversicherungen für Kinder (vgl. Kapitel Zahnkosten) und Alternativmedizin.
Im Einzelfall können nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL) weitere Gesundheitskosten notwendig und angezeigt sein.
Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Eine Auswahl an Textbausteinen für eine Verfügung zu den Bereichen Gesundheit, KV und KVG ist an anderer Stelle abgelegt.