Art. 159 ZGB Eheliche Gemeinschaft, Rechte und Pflichten
Die Ehe ist eine Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten hat.
► Art. 159 ZGB Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sie schulden einander Treue und Beistand.
Für eingetragene Partnerschaften gelten die gleichen Rechte und Pflichten.
► Art. 12 PartG Beistand und Rücksicht
Die beiden Partnerinnen und Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
► Art. 13 Abs. 1 PartG Unterhalt
Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163 – 165 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sinngemäss.
Paare
verpflichten sich, zum Wohl der Gemeinschaft beizutragen,
schulden einander Treue und Beistand,
sorgen gemeinsam für ihre Kinder,
haben gemeinsame Rechte und Pflichten,
stellen gemeinsam Anträge auf wirtschaftliche Unterstützung.
Ergänzungen
Ohne Trennungsabsicht kann nicht nur ein Ehegatte oder Partner bzw. eine Partnerin in einer eingetragenen Partnerschaft wirtschaftliche Hilfe beantragen; in solchen Fällen muss der Antrag gemeinsam wie für Eheleute gestellt werden. Das Prinzip der Subsidiarität verlangt, dass alle möglichen Leistungen (auch diejenigen eines Ehepartners) vor Sozialhilfebezug geltend gemacht werden.
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Eheliche und Partnerschaftliche Unterhaltspflichten