Art. 159 ZGB Eheliche Gemeinschaft, Rechte und Pflichten
Die Ehe ist eine Gemeinschaft, die Rechte und Pflichten hat.
► Art. 159 ZGB Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten
Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
Sie schulden einander Treue und Beistand.
Für eingetragene Partnerschaften gelten die gleichen Rechte und Pflichten.
► Art. 12 PartG Beistand und Rücksicht
Die beiden Partnerinnen und Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
► Art. 13 Abs. 1 PartG Unterhalt
Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163 – 165 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sinngemäss.
Paare
verpflichten sich gegenseitig zum Wohl der Gemeinschaft beizutragen,
schulden einander Treue und Beistand,
sorgen gemeinsam für ihre Kinder,
haben gemeinsame Rechte und Pflichten,
stellen gemeinsam Antrag auf wirtschaftliche Hilfe.
Ergänzungen
Es ist nicht möglich, dass nur ein Ehegatte oder Partner respektive Partnerin in einer eingetragenen Partnerschaft Antrag auf wirtschaftliche Hilfe stellt, wenn keine Trennungsabsicht besteht. In solchen Fällen muss das Paar gemeinsam Antrag stellen.