Massnahmen bei Anspruch ALV
Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, haben auch Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen.
Die Massnahmen sind ab Artikel 59 AVIG beschrieben. Es sind dies u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64 AVIG) und spezielle Massnahmen (ab Art. 65 AVIG).
Das RAV klärt Massnahmen ab.
Massnahmen
Ausbildungspraktikum
Berufspraktikum
Einarbeitungszuschüsse
Förderung einer selbständigen Tätigkeit
Kurse
Motivationssemester
Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung
Teilnahme an einer Übungsfirma
Pendlerkosten- und Wochenaufenthaltsbeiträge
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