Massnahmen bei Anspruch ALV

Personen, die Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, haben auch Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen. 

Die Massnahmen sind ab Artikel 59 AVIG beschrieben. Es sind dies u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64 AVIG) und spezielle Massnahmen (ab Art. 65 AVIG).

Das RAV klärt Massnahmen ab.

Massnahmen

  • Ausbildungspraktikum

  • Ausbildungszuschüsse

  • Berufspraktikum

  • Einarbeitungszuschüsse

  • Förderung einer selbständigen Tätigkeit

  • Kurse

  • Motivationssemester

  • Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung

  • Teilnahme an einer Übungsfirma

  • Pendlerkosten- und Wochenaufenthaltsbeiträge