Rückerstattung von bevorschussten Leistungen

In der Regel werden Sozialhilfeleistungen vorschussweise erbracht, wenn unterstützte Personen auf Leistungen von Sozialversicherungen oder auf Unterhaltsbeiträge warten.

Vorschussweise Hilfe wird auch gewährt, wenn Vermögenswerte vorhanden sind, die innerhalb einer bestimmten Frist veräussert werden müssen.

Gleiches gilt für Überbrückungshilfe, etwa bei befristeter Unterstützung von selbständig Erwerbstätigen oder bis zur Veräuserung von Vermögenswerten.

Nachträglich eintreffende Leistungen werden mit der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe verrechnet. 

Weitere Ausführungen zu den vorschussweise erbrachten Leistungen vgl. Kapitel Abtretung bevorschusste Leistungen und Verrechnung von Vorschussleistungen.

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SKOS-RL, Kapitel E.2.4 Abs. 2 und 3

Rückerstattungspflichtige Leistungen

SKOS-RL, Kapitel E.2.5 Abs. 4

Rückerstattungspflichtige Personen