Art. 276 ZGB Die Unterhaltspflicht der Eltern

Sozialhilferechtlich sind Unterhaltsbeiträge für Kinder relevant, wenn die Eltern getrennt leben oder sich dauerhaft trennen. In diesem Fall ist zu klären, wer für den Kindesunterhalt aufzukommen hat. Bei Sozialhilfebezug müssen Unterhaltsansprüche des Kindes geltend gemacht werden.

Stiefeltern haben ihren Ehegatten nach Art. 278 Abs. 2 ZGB bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise zu unterstützen.

Ein Verzicht auf Unterhaltsansprüche zulasten der Sozialhilfe ist nicht möglich. Wird die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, besteht ein Anspruch auf Alimentenhilfe.

► Art. 276 ZGB Gegenstand und Umfang

  1. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.

  2. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.

  3. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.

► Art. 276a ZGB II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind

  1. Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.

  2. In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.

Eltern 

  • verpflichten sich zum Unterhalt ihrer Kinder durch Pflege, Erziehung und finanzielle Leistungen und

  • sorgen gemeinsam für ihre Kinder und tragen die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung sowie Kindesschutzmassnahmen. 

Von den Kindern können sie verlangen, dass diese bei Erwerb einen angemessenen Beitrag an den Unterhalt leisten.

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ZGB (Gesetz)

SKOS-Merkblatt 

Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel D.4.2 

Elterliche Unterhaltspflichten