Art. 276 ZGB Die Unterhaltspflicht der Eltern
Sozialhilferechtlich sind Unterhaltsbeiträge für das Kind relevant, wenn die Eltern getrennt leben oder sich dauerhaft trennen. Dann ist zu klären, wer für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hat. Bei Sozialhilfebezug müssen Kindesunterhaltsansprüche geltend gemacht werden.
Stiefeltern haben ihren Ehegatten nach Art. 278 Abs. 2 ZGB (Verheiratete Eltern) bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
Ein Verzicht zulasten der Sozialhilfe bei elterlichen Unterhaltspflichten ist nicht möglich. Erfüllt der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht, besteht ein Anspruch auf Alimentenhilfe.
► Art. 276 ZGB Gegenstand und Umfang
Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten.
► Art. 276a ZGB II. Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes zu vermeiden.
Eltern
verpflichten sich zum Unterhalt in Form von Pflege, Erziehung und Geldleistungen,
sorgen gemeinsam für ihre Kinder,
tragen gemeinsam die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen,
können von ihren Kindern verlangen, dass diese bei Erwerb einen Beitrag an den Unterhalt leisten.