Art. 22 ATSG Sicherung der Leistung
Vorschussweise erbrachte Leistungen sind mit später eintreffenden Leistungen derselben Zeitspanne zu verrechnen vgl. Kapitel Zeitbeziehung (= Zeitidentität).
Sozialhilfeorgane sichern bevorschusste Leistungen durch Abtretung. Nachträglich ausbezahlte Leistungen werden direkt auf das Konto der zuständigen Sozialhilfestelle überwiesen.
Für Vorschussleistungen ist das Einverständnis der unterstützten Person nicht zwingend erforderlich; massgeblich sind die kantonalen Rechtsgrundlagen.
Einige Sozialversicherungen stellen eigene Formulare für Abtretung und Vollmachten zur Verfügung.
Die Abtretung bevorschusster Leistungen ist durch Gesetz oder mit Zustimmung der unterstützten Person zulässig.
Eine Abtretung erfordert die Angaben der massgeblichen Rechtsgrundlagen.