Art. 22 ATSG Sicherung der Leistung

Vorschussweise erbrachte Leistungen sind mit später eintreffenden Leistungen derselben Zeitspanne zu verrechnen vgl. Kapitel Zeitbeziehung (= Zeitidentität).

Sozialhilfeorgane sichern bevorschusste Leistungen durch Abtretung. Nachträglich ausbezahlte Leistungen werden direkt auf das Konto der zuständigen Sozialhilfestelle überwiesen. 

Für Vorschussleistungen ist das Einverständnis der unterstützten Person nicht zwingend erforderlich; massgeblich sind die kantonalen Rechtsgrundlagen.

Einige Sozialversicherungen stellen eigene Formulare für Abtretung und Vollmachten zur Verfügung. 

  • Die Abtretung bevorschusster Leistungen ist durch Gesetz oder mit Zustimmung der unterstützten Person zulässig.

  • Eine Abtretung erfordert die Angaben der massgeblichen Rechtsgrundlagen.