Art. 277 ZGB Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern

Bis zur Volljährigkeit eines Kindes und während einer Erstausbildung schulden die Eltern ihm Unterhalt. 

► Art. 277 ZGB Dauer 

  1. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.

  2. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.

Eltern

  • verpflichten sich zum Unterhalt bis zur Volljährigkeit eines Kindes oder 

  • bis Abschluss einer Erstausbildung.

URLs

URLs

ZGB (Gesetz)

SKOS-Merkblatt 

Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel D.4.2 

Elterliche Unterhaltspflichten