Art. 22 ASG Grundsatz (SH-Bezug)

Das Auslandschweizergesetz sieht vor, dass Auslandschweizer in Notlagen Sozialhilfe erhalten.

► Art. 22 ASG Grundsatz

Der Bund gewährt unter den Voraussetzungen nach diesem Kapitel Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe.

  • Sozialhilfeleistungen können auch Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern gewährt werden; zuständig ist der Bund.

  • Der Bund regelt Art, Form und Umfang der Leistungen.

Für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich als Gäste in der Schweiz aufhalten und in eine Notlage geraten, prüft der Aufenthaltskanton die Notwendigkeit von Notfallhilfe.

URLs

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ASG (Gesetz)

V-ASG (Verordnung)

EDA (Departement)

SKOS-Merkblatt 

Unterstützung von Auslandschweizer:innen

SKOS-Merkblatt 

Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Anhang III