Verfügung auf Teileinstellung
Eine (Teil-)Einstellung von Leistungen ist bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips möglich und darf nicht als Sanktion verfügt werden. Die kantonalen Rechtsgrundlagen geben vor, welche Voraussetzungen zu einer (Teil-)Einstellung von Leistungen führen können.
Leistungen können teilweise eingestellt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr nachgewiesen ist, die unterstützte Person eine zumutbare Arbeit ablehnt und/oder eigene Ansprüche und Mittel nicht geltend macht.
Eine Teileinstellung ist auch möglich, wenn Teile des GBL nachweislich nicht für den eigenen Lebensunterhalt verwendet werden, etwa zur Schuldentilgung oder zur Unterstützung von Familienangehörigen im Ausland.
Eine Teileinstellung wird auch vorgenommen, wenn ein Mietzins zu hoch ist und er auf die Obergrenze des gerntenden Mietzinsgrenzwerts reduziert wird; vgl. Kapitel Teileinstellung von zu hohen Wohnkosten (= Reduktion).
Der Umfang der Teileinstellung entspricht dem Betrag, auf den die Person freiwillig verzichtet oder den sie durch zumutbare Mitwirkung selbst beschaffen könnte, soweit ihr minimaler Lebensunterhalt weiterhin gesichert bleibt.
Die Teileinstellung ist in einer Entscheidung (Verfügung/Beschluss) mit einem festen monatlichen Betrag festzulegen und mit der Auflage zu verbinden, fehlende Leistungen geltend zu machen oder die Zweckentfremdung zu beenden.
Die Verfahrensgarantien und -grundsätze sind zu berücksichtigen.
URLs
Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe
Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?
Ablehnung und Einstellung von Leistungen
SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b
Vorgehen beim Einstellen von Leistungen