Ergänzende Kinderbetreuung aus beruflichen Gründen
Kosten für eine ergänzende Kinderbetreuung werden vergütet, wenn Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil einer Erwerbsarbeit nachgehen oder eine anerkannte Integrationsleistung erbringen.
Nach Kapitel C.6.4 Erläuterungen a Skos (Vereinbarkeit von Beruf und Familie) soll die externe Kinderbetreuung spätestens dann installiert sein, wenn Alleinerziehende ihre berufliche Integration aufnehmen. Dies wird in der Regel verlangt, wenn das jüngste Kind das 1. Lebensjahr vollendet hat.
Kosten für die ergänzende Kinderbetreuung gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.4 Abs. 1 und 2 Skos (Familie), soweit sie nicht durch Subventionen abgedeckt werden.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen nach Kapitel Ergänzende Kinderbetreuung und Angebote und Tarife.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu klären, ob die antragstellende Person die Voraussetzungen für die Finanzierung einer Kinderbetreuung erfüllt. Wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine vergleichbare Eigenleistung erbringt, können Kosten für die Dauer der Tätigkeit geprüft werden, sofern die Betreuung nicht kostenlos vom anderen Elternteil, von Freunden oder Verwandten übernommen werden kann. Bei getrenntlebenden Eltern ist zu prüfen, ob der nicht unterstützte Elternteil einen Elternbeitrag leisten muss. In der Regel ist in einer Trennungsvereinbarung oder Anordnung die Aufteilung der Kinderbetreuungskosten geregelt.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.