Pflichten und Auflagen
In der Sozialhilfegesetzgebung gibt es verschiedene Pflichten, die zu erfüllen sind. Es gibt Pflichten für Sozialhilfeorgane und für antragstellende und unterstützte Personen.
Es gibt Pflichten, die in den Gesetzen des Bundes und der Kantone verankert sind und für alle in gleicher Weise gelten (= grundlegende Pflichten), und solche, die für unterstützte Personen den Einzelfall gelten und mit Verfügung verbindlich werden (= individuelle Auflagen).
Einzelne Pflichten sind von antragstellenden Personen bereits im Rahmen einer Sachverhaltsabklärung zu erfüllen, andere erst im Verlauf eines Sozialhilfebezugs oder ab dessen Ende.
Individuelle Auflagen werden im Einzelfall festgelegt. Sie dienen dazu, die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen oder ein bestimmtes Verhalten zu strukturieren, zu fördern oder zu unterlassen; vgl. Kapitel Handlungsmöglichkeiten der Sozialhilfeorgane.
Für die verschiedenen Arten von Pflichten gibt es unterschiedliche Bezeichnungen; vgl. Kapitel Unterschiede Anordnung, Auflage und Massnahmen. Einige sind in den folgenden Kapiteln näher erklärt.