Abschnitte einer Beendigung
Ein Verwaltungsvfahren wird durch einen Entscheid (Verfügung oder Beschluss) abgeschlossen. Bei Ende einer Unterstützung ergeht in der Regel eine Verfügung auf Einstellung (= Abschluss) nach ergangenem Sozialhilfebezug.
Ergibt die Sachverhaltsabklärung keinen Bedarf an Hilfe, ist die Verfügung je nach Ausgangslage anders zu bezeichnen, z.B. als Ablehnung, Abweisung oder Nichteintreten.
Ein Gesuch kann freiwillig zurückgezogen werden; vgl. Kapitel Rückzug eines Sozialhilfeantrags. Dieser Rückzug bestätigt lediglich den Rückzugswillen der antragstellenden Person und ersetzt keine Verfügung.
Für die Beendigung eines Verwaltungsverfahrens sind verschiedene Verfahrensschritte erforderlich, die in den folgenden Kapiteln näher erläutert werden.