Grundausstattung für ein Kind bei Geburt

Die Grundausstattung für ein Kind bei Geburt, beispielsweise für Kleider oder Kinderwagen, können den weiteren SIL zugeordnet werden. In den Bereich der Grundausstattung fallen auch weitere im Zusammenhang mit der Geburt stehenden Leistungen, wie etwa Brustpumpe oder besondere Massnahmen als Folge einer Geburt; vgl. Kapitel Geburtsvorbereitungskurs.

In einigen Gemeinden wird von den Eltern erwartet, dass sie eine Erstausstattung für ein nächstes Kind zurücklegen. In den Unterstützungsrichtlinien der Stadt Basel (URL) ist beispielsweise in Kapitel 11.6 festgehalten, dass bei Erstgeborenen die Ausstattung mit einer Pauschale von 800 Franken (inkl. Kinderwagen) zu entschädigen ist. Auslagen für weitere Babys und Kosten für Geburtsvorbereitungskurse, Rückbildung, Brustpumpe, Säuglingswaage etc. sind nach Bedarf zu berücksichtigen.

Anschaffungen für Mobiliar im Zusammenhang mit einer Geburt, beispielsweise für ein Kinderbett, gehören ebenfalls zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) und können zusätzlich im Rahmen der Pauschale für Mobiliar, Grundausstattung für eine Wohnung vergütet werden. 

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären. Dazu gehören beispielsweise kostenlose Angebote von Freunden und Verwandten, preiswerte oder kostenlose Angebote von Vereinen, Stiftungen und Kleider(tausch)börsen oder via Internet.

Ergänzungen

Ergänzungen

In einigen Sozialhilferichtlinien bezieht sich die Grundausstattung auf ein erstes Kind. Es ist zu empfehlen, in den kommunlane Richtlinien die Formulierung für «ein erstes Kind» oder ein «erstgeborenes Kind» wegzulassen. Es ist möglich, dass Eltern bereits Kinder haben, bevor sie Antrag auf wirtschaftliche Hilfe und auf eine Grundausstattung stellen. Daher ist die Formulierung einer einmaligen oder erstmaligen Vergütung oder eine sinngemässe Formulierung zu wählen.