Überbrückungshilfe, Unterhalt
Liegt noch kein rechtskräftiger Unterhaltstitel für das Kind vor, kann bei der Alimentenstelle Überbrückungshilfe beantragt werden. Diese wird insbesondere geprüft, wenn die Eltern nicht verheiratet sind und noch keine Unterhaltsregelung besteht. Sie kann längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes ausgerichtet werden.
In der Regel wird die Überbrückungshilfe nur gewährt, wenn absehbar ist, dass dem unterhaltsberechtigten Elternteil ein mindestens gleich hoher Unterhaltsbeitrag zugesprochen wird. Ist die Vaterschaft beispielsweise noch nicht anerkannt, wird keine Überbrückungshilfe berechnet oder ausbezahlt.
Überbrückungshilfe wird geprüft, wenn
die Eltern nicht verheiratet sind,
keine Unterhaltsregelung besteht,
das Kind unter 4 Jahre alt ist,
dem unterhaltsberechtigten Elternteil mindestens der gleiche Betrag zugesprochen wird,
die Vaterschaft festgestellt wurde.
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