Augenkontrolle

Kosten für Augenkontrollen und Sehtests sind nicht zwingend kostenpflichtig. Verschiedene Brillenfachgeschäfte bieten kostenlos Beratung und Kontrolle an; vgl. Kapitel Brille und weitere Sehhilfen.

Kosten für eine Augenkontrolle können geprüft werden, wenn sie bei einem anerkannten Optiker in der Schweiz durchgeführt werden. Die Kosten gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 1 Skos (Gesundheit). 

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären, beispielsweise die Krankenversicherung und Invalidenversicherung. Personen, die Ergänzungsleistungen erhalten, klären die Kostenbeiträge für Krankheits- und Behinderungskosten bei ihrer zuständigen Ausgleichskasse ab. 

Für die Kostenvergütung ist in der Regel ein Überweisungsschein notwendig. Antragstellenden Personen kann ein Brief für die Ärzteschaft übergeben werden, der über die notwendigen Dokumente für die Prüfung eines Kostenantrags informiert.

Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.