Unfallversicherungsschutz bei nicht entlöhnter Arbeit

Personen, die einer unentlöhnten Tätigkeit nachgehen und keinen Unfallversicherungsschutz haben, müssen entweder bei ihrer obligatorischen Krankenversicherung (KVG) einen Unfalleinschluss beantragen oder sich nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichern. 

Die Versicherungspflicht nach UVG gilt auch für Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Integration ausserhalb des regulären Arbeitsmarkts, da sie entweder Teil einer Ausbildung sind oder einen wirtschaftlichen Nutzen haben; vgl. Kapitel Unbezahlte Arbeit.

Nehmen unterstützte Personen an einer unentlohnten Massnahme teil, ist der Unfallversicherungsschutz sicherzustellen. Dazu zählen insbesondere Praktika, Arbeitsversuche, Volontariate und Freiwilligenarbeit.

Die Prämien der Unfallversicherung gelten als situationsbedingte Leistungen.

Sie sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG (Unterstützungen) keine Sozialhilfeleistungen und daher nicht rückerstattungspflichtig; sie sind mit einem separaten Buchungscode zu erfassen.

Besteht eine private Unfallversicherung bei selbständiger Erwerbstätigkeit, gelten die Prämien als Betriebskosten und werden nicht aus Sozialhilfemitteln finanziert.

Ergänzungen

Ergänzungen

Bei unentlöhnter Arbeit ist zunächst abzuklären, ob über einen Arbeitgeber oder eine Sozialversicherung bereits ein Versicherungsschutz besteht. 

Bei Personen in Arbeitsprogrammen ist mit dem Anbieter zu klären, ob dieser für die Dauer der Massnahme den Versicherungsschutz übernimmt.