Art. 8 BV Rechtsgleichheit
Aus dem Prinzip der Menschenwürde leitet sich das Gebot der Gleichbehandlung ab.
► Art. 8 BV Rechtsgleichheit
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Das Recht auf rechtsgleiche Behandlung ist eng mit der Menschenwürde und dem Diskriminierungsverbot verbunden. Personen in vergleichbaren Situationen sind gleich zu behandeln.
Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich und in vergleichbaren Situationen gleich zu behandeln.
Niemand darf diskriminiert werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Individualisierungsgrundsatz dürfen sich nicht widersprechen.
Die Lebenssituationen von Menschen, die Sozialhilfe beziehen, sind unterschiedlich. Unterstützte Personen müssen darauf vertrauen können, dass die Gleichbehandlung gewährleistet ist. Da jeder Mensch im Sinne der Menschenwürde einzigartig ist, gibt es keine identischen, sondern nur vergleichbare Situationen. Daraus ergibt sich ein Spannungsfeld, das die Sozialhilfeorgane immer wieder herausfordert.
Wie schwierig der Vergleich von Gleichem und Ungleichem ist, zeigt sich auch in der Auslegung des Gleichbehandlungsgebots, das Friedrich Wilhelm Nietzsche (1844–1900), deutscher Philosoph, mit den Worten formulierte: «<Den Gleichen Gleiches, den Ungleichen Ungleiches> - das wäre die wahre Rede der Gerechtigkeit: und, was daraus folgt, <Ungleiches niemals gleich machen>.»