Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte
Zur Beachtung der Grundrechte sind alle Kantone verpflichtet. Sozialhilfeorgane sind an die Grundrechte gebunden und sorgen dafür, dass diese beachtet werden.
► Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte
Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Anwendung kommen.
Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Eine Einschränkung in ein Grundrecht aus besonderen Gründen nach Art. 36 BV (Einschränkungen der Grundrechte) muss sich auf Rechtsgrundlagen stützen. Durch weitere Rechtsgrundlagen können Grundrechte nicht aufgehoben werden; der Kerngehalt von Grundrechten ist unantastbar.
Das bedeutet: u.a.:
Der Kerngehalt von Grundrechten ist unantastbar.
Daraus leitet sich u.a. ab:
Sozialhilfeorgane sind an die Grundrechte gebunden.