Ortsabwesenheit, Sonderzweck
Personen, die beispielsweise wegen Arbeit oder Ausbildung an einem anderen Ort übernachten müssen, können Antrag auf Ortsabwesenheit stellen; vgl. Kapitel GBL, Wochenaufenthalt GBL und Wohnen, Wochenaufenthalt Wohnen.
Personen, die ins Ausland reisen, beispielsweise weil sie Dokumente in ihrem Heimatland beschaffen müssen, kann ein Auslandaufenthalt für einen Sonderzweck gewährt werden.
Weil es sich bei einer Ortsabwesenheit zu einem Sonderzweck nicht um Ferien oder Erholung handelt, wird diese Form einer Abwesenheit nicht zu Lasten von Ferien oder Erholung gewährt.
Fallen Kosten an, gehören sie zu den weiteren situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.8 Abs. 1 Skos (Weitere SIL).
Fallen ausnahmsweise Kosten zu Lasten des Sozialhilfebudgets an, werden die Leistungen in der Regel vorschussweise erbracht. Die Rückzahlung ist mit Rückerstattungsverpflichtung sicherzustellen.
Personen, die eine Ortsabwesenheit beantragen wollen, kann der Fragebogen und Antrag auf Ortsabwesenheit abgegeben werden.
Bei der Vorlage eines Antrags auf Ortsabwesenheit ist über deren Dauer zu beschliessen. Während einer bewilligten Ortsabwesenheit wird die wirtschaftliche Hilfe weiter ausbezahlt. Ausnahmen gibt es bei längerem Auslandaufenthalt.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ortsabwesenheit notwendig ist und die zusätzlichen Kosten nicht von Dritten übernommen werden.
Weiter ist zu prüfen, ob die beantragten Tage für eine Ortsabwesenheit für die Erfüllung des Sonderzwecks verhältnismässig sind oder ob sie zusätzlich für andere Zwecke, beispielsweise für Ferien, verwendet werden. Vor der Reise ins Ausland sind alle involvierten Stellen und Organisationen zu informieren, beispielsweise Arbeitgeber, Zuständige für Integrationsmassnahmen und externe Kinderbetreuungsstätten. Es ist sicherstellen, dass keine Kosten anfallen, weil die betroffene Person die involvierten Personen und Organisationen nicht über ihre Abwesenheit informiert hat.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die SKOS erklärt in einer Praxishilfe, wie Zuwendungen von Dritten für Ferien im Budget zu berücksichtigen sind. Die Anwendung gilt sinngemäss für andere Gründe von Abwesenheiten.