Potentialabklärung
Nach Kapitel C.6.7 Erläuterungen a Skos (Berufliche und soziale Integration) ist insbesondere bei Jugendlichen und jungen erwachsenen Personen eine Potentialabklärung zu empfehlen; vgl. Kapitel Eignungsabklärung, Einstufung und Prüfung. Die Abklärung ist auch bei Menschen zu empfehlen, die noch nie in der Schweiz gearbeitet haben oder seit langer Zeit arbeitslos sind. In den SKOS-RL ist der Begriff der Potentialabklärung ab dem Jahr 2026 in Kapitel A.2 Erläuterungen c Skos (Angebote zur beruflichen und sozialen Integration) erwähnt. In Kapitel B.3 Erläuterungen a Skos (Beratung, Begleitung und Vermittlung) wird bei den «umfangreichen Abklärungen» Bezug zur Potenzialabklärung genommen.
Potentialabklärungen kommen für alle Integrationsmassnahmen in Frage und sind entsprechend der Zielsetzung den zugehörigen Massnahme zuzuordnen. Sie sind in der Regel Teil der Orientierungs- oder Qualifizierungsmassnahmen.
Kosten für Potentialabklärungen werden unter bestimmten Voraussetzungen, u.a. durch die Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfallversicherung oder Militärversicherung, vergütet. Es gibt auch private Angebote, die Abklärungen anbieten.
Die Kosten gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL). Zulagen und Zusatzkosten sind möglich.
Werden Einsätze nicht mit Lohn honoriert, ist der Versicherungsschutz bei nicht entlohnter Arbeit zu gewährleisten.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Massnahme den Zielen der Sozialhilfe dient. Je nach Ursache für die Massnahme sind weitere Leistungsträger abzuklären. Auch ist zu prüfen, ob sich der Kanton an den Kosten für die Massnahme beteiligt.
Es ist hilfreich, vorab abzuklären, welche Massnahmen bereits über eine andere Sozialhilfestelle oder über Sozialleistungen eingeleitet wurden und zu welchen Zielen sie geführt haben.
Angebote setzen in der Regel Deutschkenntnisse voraus. Vor Einleiten einer Massnahme ist zu prüfen, ob die betroffene Person mit ihren Schreibkompetenzen und Sprachkenntnissen bestehen kann.
Für Vorbereitung und Durchführung einer Integrationsmassnahme können das Koordinationsformular und die Zielvereinbarung wertvolle Instrumente sein.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die Kantone regeln die Kostenentschädigungen an die Gemeinden, die durch Integrationsmassnahmen entstehen. Die Gemeinden müssen ihren Aufwand beim Kanton melden und die Kosten einfordern.