Art. 30 VwVG Vorgängige Anhörung

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) gewährleistet das rechtliche Gehör vor Erlass eines Entscheids. 

Betroffene Personen werden in der Regel vor dem Erlass einer Verfügung zur Stellungnahme aufgefordert. Die Erteilung eines rechtlichen Gehörs ist aber auch Beschwerdeverfahren möglich. Dieses Vorgehen wird beispielsweise angewendet, wenn sich Unterstützte einem Gespräch entziehen und die schriftliche Stellungnahme verweigern. 

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VwVG (Gesetz)

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Abs. 2

Rechte im Verfahren

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen f 

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

SKOS-RL, A.4.2 Erläuterungen e 

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht