FamZ Familienzulagen

Die Bundesgesetz über Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) und die Bestimmungen zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) regeln den Finanzausgleich der AHV-beitragsberechtigten Eltern, der durch ein oder mehrere Kinder entsteht. 

Anspruchsberechtigt sind die Eltern. Die Leistung umfasst Kinderzulage, Ausbildungszulage sowie die in einzelnen Kantonen eingeführte Geburtszulage und Adoptionszulage

Bezugsberechtigt sind Eltern mit

  • eigenen und adoptierten Kindern,

  • Stiefkindern, wenn sie im Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit im Haushalt lebten,

  • Pflegekindern, die unentgeltlich aufgenommen wurden.

Seit dem 01. Januar 2023 sind auch Selbständigerwerbende in der Schweiz dem FamZG unterstellt. Sie müssen sich aber zwingend einer Familienausgleichskasse anschliessen. 

Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV informiert über die Familienzulagen. Die Informationsstelle AHV/IV stellt u.a. ein Merkblatt und ein Berechnungstool zur Verfügung, informiert in einem Merkblatt und stellt ein Gesuch um Drittauszahlung zur Verfügung. 

Über das Erlangen von Familienzulagen informieren auch die kantonalen Ausgleichskassen.