FamZ Familienzulagen

Das Bundesgesetz über Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) und die Bestimmungen zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) regeln den Finanzausgleich der AHV-beitragsberechtigten Eltern, der durch ein oder mehrere Kinder entsteht. 

Anspruchsberechtigt sind die Eltern. Die Leistungen umfassen die Adopitonszulage, Ausbildungszulage,  Geburtszulage sowie Kinderzulage

Auch Selbständigerwerbende in der Schweiz sind dem FamZG unterstellt, sofern sie bei einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind. 

Anspruchsberechtigt sind Eltern mit

  • eigenen oder adoptierten Kindern,

  • Stiefkindern, sofern sie im Haushalt leben oder bis zur Mündigkeit dort lebten,

  • Pflegekindern, die unentgeltlich aufgenommen wurden.