Einstellung aufgrund fehlendem Nachweis der Bedürftigkeit

Wenn Zweifel bestehen, dass eine unterstützte Person weiterhin bedürftig ist, weil sie sich nicht mehr meldet oder die Dokument für die Prüfung einer weiterführenden Unterstützung nicht offenlegt, muss sie schriftlich und mit Frist aufgefordert werden, zu den Gesprächen zu erscheinen und fehlende Unterlagen einzureichen. 

Dabei muss auf einen möglichen Leistungsentzug mangels nachgewiesener Bedürftigkeit hingewiesen werden. Erfolgt keine Nachreichung, kann die Einstellung der Sozialhilfeunterstützung vorbereitet werden. In der Einstellungsverfügung sind die Gründe, die eingehaltenen Verfahrensschritte und die relevanten Gesetzesartikel der kantonalen Rechts anzugeben.

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SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b

Vorgehen beim Einstellen von Leistungen